Berliner Mietengesetz: Mieten einfrieren und deckeln!

Das ist ein weiterer Schritt zum Schutz der Berlinerinnen und Berliner. Meine Kollegin Gaby Gottwald fasst die Fakten zusammen:

 

Die rot-rot-grünen Koalitionsfraktionen haben sich auf ein Eckpunktepapier geeinigt, das nach Beschlussfassung im Senat am 18.6. als Landesgesetz zur Regulierung der Miethöhen ausgearbeitet und ins Parlament eingebracht werden soll. Die Regelungen gelten mit der Beschlussfassung der Eckpunkte im Senat.

 

Demnach werden für circa 1,4 Millionen nicht preisgebundene Wohnungen die Mieten für einen Zeitraum von fünf Jahren eingefroren. Zudem wird eine generelle Mietobergrenze eingeführt, der sogenannte Mietendeckel, der noch genauer zu definieren ist. Bei Neuvermietung darf die Höhe der vorherigen Vertragsmiete und die Mietobergrenze nicht überschritten werden. Liegen Bestandsmieten deutlich oberhalb der Mietobergrenze, können Mieter*innen einen Antrag auf Absenkung stellen. Fällt die amtliche Überprüfung positiv aus, wird die Miete auf die zulässige Obergrenze abgesenkt.

Erstvermietungen in Neubauwohnungen werden vom Landesgesetz ausgenommen.
Eine Umlage auf die Miete nach Modernisierung ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Modernisierungen, die eine maximale Umlage von 50 Cent pro Quadratmeter nicht überschreiten, sind genehmigungsfrei. Höhere Umlagen bei energetischen Modernsierungen, unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt und müssen 1:1 durch Einsparungen bei den Betriebskosten ausgeglichen werden. Der voraussichtliche Einspareffekt bei den Betriebskosten ist vorab durch Sachverständige nachzuweisen. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden und energetische Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, Barrieren gemindert werden oder ein Substandard behoben wird.

Vermietern, die durch die neuen Regelungen in eine wirtschaftliche Unterdeckung geraten, kann nach Antragstellung und Überprüfung eine Erhöhung der Miete genehmigt werden. Mieter*innen, die WBS-berechtigt sind, wird dann der Mietanteil erstattet, der die Mietobergrenze überschreitet. Verstöße gegen das Landesgesetz können mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro geahndet werden.